Steuerfreibetrag für Rettungsdienstler

Mal ein bischen was anderes:

Da ich ja an Wochenenden ab und zu noch mal ein paar Dienste fahre(n möchte), und diese ja auch bezahlt werden habe ich meine Steuerfachfrau des vertrauens mal gefragt wie hoch den der Steuerfreibetrag ist.
Folgendes hat sie mir zurück geschrieben:

Rettungssanitäter und Ersthelfer des DRK

Hilfsdienste bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer beim DRK und anderen Rettungsorganisationen, sind durch den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

Demgegenüber sollen Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen usw. nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Die Steuervergünstigung könne jedoch für den Anteil der Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Einsatzzeiten für die Bergung und Versorgung von Verletzten entfalle. Der begünstigte RS abzeichenAnteil soll angesichts der unterschiedlichen regionalen Verhältnisse von den Ländern pauschal festgelegt werden (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 29.7.2008).

STEUERRAT:    Aktuell bestimmt das Bundesfinanzministerium, dass “Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und Ersthelfer als einheitliche Tätigkeit zu behandeln sind, die insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein kann und für die deshalb auch nicht teilweise die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird” (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985).

HINWEIS: Somit wären im Jahr 2.100 Euro steuerfrei.

Wenn ich also über den Hintergrund  Dienste fahre, darf ich also bis zu 2100€ pro Jahr verdienen ohne diese versteuern zu müssen.
Das ist natürlich schon eine ganz netter Zuschuss, von dem man zum Beispiel schön in den Urlaub fahren könnte 😉

Schreibe einen Kommentar